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Der Widerrufsbutton ist da: Neue Pflicht für B2C-Fernabsatz ab 19.06.2026

Der Widerrufsbutton ist da: Neue Pflicht für B2C-Fernabsatz ab 19.06.2026

Der Widerrufsbutton ist da: Neue Pflicht für B2C-Fernabsatz ab 19.06.2026 150 150 Heinrich Partner

Seit dem 19.06.2026 müssen Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Rechtsgrundlage ist der neue § 356a BGB.

 

Die Grundidee ist einfach: Wer online mit wenigen Klicks einen Vertrag abschließen kann, soll ihn auch ebenso einfach widerrufen können. Die neue Pflicht betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern grundsätzlich alle B2C-Fernabsatzverträge über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Benutzeroberflächen. Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k BGB erfasst die neue Widerrufsfunktion auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen.

 

Wichtig ist: Die Funktion greift nur, soweit überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. 356a BGB sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Erstens muss der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare und leicht zugängliche Funktion starten können. Die Schaltfläche muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zweitens muss der Verbraucher den Widerruf über eine weitere Schaltfläche bestätigen können. Diese muss mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung versehen sein.

 

Die Funktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Versteckte Links, Login-Hürden oder unnötige Pflichtfelder sind daher riskant.

 

Abgefragt werden dürfen als Pflichtangaben nur: Der Name des Verbrauchers. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des widerrufenen Vertragsteils. Ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung

 

Nach Absendung muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Diese muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.

 

Für die Praxis besonders wichtig: Nach § 356a Abs. 5 BGB gilt der Widerruf als rechtzeitig zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion versandt hat. Verzögerungen auf Unternehmerseite dürfen also nicht zulasten des Verbrauchers gehen.

 

Fazit:

 

Unternehmen sollten bis zum 19. Juni 2026 insbesondere prüfen:

 

Ist die Widerrufsfunktion technisch vorhanden und dauerhaft erreichbar?
Ist das zweistufige Verfahren korrekt umgesetzt?
Sind die Buttons eindeutig beschriftet?
Werden nur die gesetzlich zulässigen Pflichtangaben abgefragt?
Wird die Eingangsbestätigung automatisiert und unverzüglich versandt?
Wurde die Widerrufsbelehrung an den neuen Gestaltungshinweis in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB angepasst?

 

Fehler können teuer werden: Neben Abmahnrisiken drohen bußgeldrechtliche Folgen. Zudem können Fristenrisiken entstehen, insbesondere wenn Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die neue Online-Widerrufsmöglichkeit informiert werden.

 

Der Widerrufsbutton ist damit kein bloßes Detail, sondern ein neues Compliance-Thema für den gesamten digitalen B2C-Vertrieb.

 

Dr. Michael Heinrich