• Telefon: +49 69 94515630-0

OLG Hamburg: Nutzung von Bildern zum Training von KI durch gemeinnützigen Verein LAION zulässig

OLG Hamburg: Nutzung von Bildern zum Training von KI durch gemeinnützigen Verein LAION zulässig

OLG Hamburg: Nutzung von Bildern zum Training von KI durch gemeinnützigen Verein LAION zulässig 150 150 Heinrich Partner

Im Oktober 2024 hatten wir darüber informiert, dass das LG Hamburg in einem der ersten Urteile zu dem Thema Nutzung von Bildern zum Training von KI die Nutzung der Bilder in dem konkreten Fall für zulässig erklärt hatte. Das OLG Hamburg hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt und außerdem weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Data Mining angesprochen.

 

Den Entscheidungen liegt folgender Fall zu Grunde: Der gemeinnützige Verein LAION (Large scale Artificial Intelligence Open Network) hat sich zum Ziel gesetzt, die Forschung im Bereich Künstliche Intelligenz fördern und dazu den offenen Datensatz „LAION 5B“ veröffentlicht. Darin enthalten sind knapp sechs Milliarden Bild-Text-Paare, die unter anderem auch von Unternehmen wie Stability AI zum Training ihrer KI-Modelle verwendet werden. Teil des Datensatzes ist nachweislich auch ein Bild des Fotografen Robert Kneschke, das dieser bei der Online-Fotoagentur Bigstock hochgeladen hat. Bigstock wiederum untersagt in seinen Nutzungsbedingungen das „downloading“ oder „scraping“ – also das Datensammeln – der Bilder durch automatisierte Programme.

 

Der Fotograf sieht in der Nutzung seines Bildes durch LAION und die Missachtung des Nutzungsvorbehalts seine Rechte verletzt. Da es zu diesem Thema bislang noch keine Urteile deutscher Gerichte gab, werden die Entscheidungen aus Hamburg sowohl von Kreativen als auch von KI-Tech-Unternehmen mit großem Interesse verfolgt.

 

Das LG Hamburg hatte sich in seiner Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass die Vervielfältigung der Fotografie von der Schrankenregelung des § 66d UrhG gedeckt ist. Die Regelung erlaubt das sogenannte Text und Data- Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. Genau das – so das LG Hamburg weiter – habe LAION als gemeinnütziger Verein mit dem Aufbau des Datensatzes LAION 5B auch getan.

 

Dass der Datensatz später für das Training von KI-Systemen genutzt werden könnte, ändere an dieser Beurteilung nichts, da der ursprüngliche Zweck der Datenerhebung im wissenschaftlichen Kontext lag. Der Argumentation des Fotografen, dass LAION ja auch mit privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Stability AI kooperiere und deshalb nicht als wissenschaftliche Forschungseinrichtung gewertet werden könne, folgte das Gericht nicht.

 

Auch der Nutzungsvorbehalt in den Nutzungsbedingungen von Bigstock ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Denn die spätere Nutzung des Datensatzes zum KI Training sei für den vorliegenden Fall nicht relevant und hätte daher durch das Gericht auch nicht entschieden werden müssen.

 

All dies hat das OLG Hamburg in seinem Urteil im Ergebnis bestätigt. Die Vorgehensweise bei der Erstellung des Datensatzes sei auf Erkenntnisgewinnung gerichtet und diene daher der wissenschaftlichen Forschung.

 

Außerdem führt das OLG Hamburg in der Begründung aus, dass das Vorgehen auch durch § 44b UrhG gedeckt sei. In § 44d UrhG sind allgemeine Regelungen zum Data Mining vorgesehen, dass dann grundsätzlich zulässig sein soll, wenn auf öffentlich zugängliche Daten zugegriffen wird, die nicht durch einen Nutzungsvorbehalt geschützt sind. Ein wirksamer Nutzungsvorbehalt setze aber voraus, dass dieser in maschinenlesbarer Form erklärt worden sei. Das sei hier aber nicht der Fall, da zwar ein Nutzungsvorbehalt erklärt worden sei, aber nur in schriftlicher Form, die nicht den Anforderungen an einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt entspreche.

 

Fazit:

 

Es bleibt im Ergebnis also bei der Entscheidung, dass die Vervielfältigung der Bilder und deren Nutzung für das KI-Training zulässig war.

 

Das Thema wird die Gerichte aber weiter beschäftigen. Das OLG Hamburg hat erfreulicherweise die Revision zum BGH zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass es auch zu einem Revisionsverfahren kommen wird. Möglicherweise wird der BGH in diesem Fall auch den EuGH anrufen.

 

Wir werden weiter berichten.

 

Dr. Michael Heinrich