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BGH stärkt Rechte von Bewerteten auf Online-Bewertungsportalen

BGH stärkt Rechte von Bewerteten auf Online-Bewertungsportalen

BGH stärkt Rechte von Bewerteten auf Online-Bewertungsportalen 150 150 Heinrich Partner

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH die Rechte von Bewerteten auf Online-Bewertungsportalen gestärkt. Werden auf einem Online-Bewertungsportal anonyme Bewertungen veröffentlicht muss im Streitfall der Betreiber des Portals nachweisen, dass die Bewertung tatsächlich von einem Kunden des Bewerteten stammt, der die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.

 

In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Rechtsstreit war ein Ferienpark auf einem Online-Bewertungsportal negativ bewertet worden. Die Nutzer des Portals können dort unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit ihrer E-Mail-Adresse registriert sind, die Hotels auch bewerten. Die Bewertungen werden dann unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht. Die Bewertungen enthalten oft noch weitere Angaben beispielsweise zum Alter des Nutzers, dem Reisezeitraum und ob die Reise allein, mit Freunden oder als Familie durchgeführt wurde. Die Nutzer des Portals erhalten für die Veröffentlichung von bis zu zehn Hotelbewertungen pro Monat Prämien in Form von Flugmeilen. Nach den Nutzungsrichtlinien des Portals darf die Leistung nur bewertet werden, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.

 

Der Ferienpark hatte das Portal wegen eines knappen Dutzend negativer, teils mit Fotos versehene Bewertungen mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste gewesen, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Bewertungen waren allesamt nur mit Vornamen oder Initialen der angeblichen Gäste veröffentlicht worden.

 

Vor dem OLG Köln war die Klage des Ferienparks weitgehend erfolgreich. Das Portal sei zwar nicht verpflichtet, die Bewertungen der Nutzer vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Weise das Hotel das Portal aber auf eine “klare Rechtsverletzung” hin, treffe das Portal eine Prüfpflicht. Eine solche “klare Rechtsverletzung” liege etwa dann vor, wenn die Bewerter tatsächlich nicht Gäste im Hotel waren. Da das Portal weitere Nachforschungen bei seinen Usern verweigerte, sei die fehlende Kundenbeziehung prozessual wegen der Verletzung der sekundären Darlegungslast als wahr zu unterstellen. Die Behauptung der fehlenden Gästeeigenschaft führe laut OLG Köln allerdings nicht immer und automatisch zu Prüfpflichten des Portalbetreibers. So könnten tatsächliche Elemente der Bewertung im Einzelfall die vage Behauptung einer fehlenden Gästebeziehung als willkürlich und “ins Blaue hinein” erscheinen lassen. Das Hotel müsse etwa vorbringen, dass und warum aus dem Buchungssystem keine Angaben zur Gästeeigenschaft des Bewerters gemacht werden können.

 

Bei den zu Entscheidung stehenden Bewertungen waren diese Voraussetzungen nach Ansicht des OLG Köln aber erfüllt. Zum einen hätte das Hotel anhand der bei den Bewertungen angegebenen Namen keine eindeutige Zuordnung zu konkreten Gästen vornehmen können. Zum anderen seien Schilderungen in den Bewertungen, wie die Anlage versprühe “den Charme der 60-70 Jahre”, die Lage und Umgebung sei “relativ einsam” und die “Schinkenpizza für ihre Qualität mit 8,90 EUR zu teuer” nicht ausreichend gästespezifisch und speziell genug, um gesteigerte Darlegungslasten des Hotels auszulösen.

 

Der BGH schloss sich dieser Auffassung an und wies die Revision des Online-Bewertungsportals zurück. Die Rüge des Hotels, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reiche in derartigen Fällen grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Dies gelte auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen, da das Hotel die Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen könne. “Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontaks bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt”, so der BGH.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des BGH stellt eine erfreuliche Stärkung der Position der Bewerteten auf Online-Bewertungsportalen dar, die anonyme Bewertungen zulassen. Die Portale können damit nicht mehr einfach den schwarzen Peter an die Betroffenen zurückspielen, sondern müssen ihren Prüfungspflichten nachkommen.

 

Dr. Michael Heinrich