Ende vergangener Woche hat das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) das bundesweit erste Urteil zur Nutzung von Bildern durch einen KI-Anbieter veröffentlicht. In dem Urteil hat das LG Hamburg die Nutzung Bildern durch den gemeinnützigen Verein LAION nach § 60d UrhG für zulässig erklärt. § 60d UrhG regelt das Text und Data-Mining
Zur Entscheidung stand folgende Fallkonstellation: Der gemeinnützige Verein LAION (Large scale Artificial Intelligence Open Network) hat sich zum Ziel gesetzt, die Forschung im Bereich Künstliche Intelligenz fördern und dazu den offenen Datensatz „LAION 5B“ veröffentlicht. Darin enthalten sind knapp sechs Milliarden Bild-Text-Paare, die unter anderem auch von Unternehmen wie Stability AI zum Training ihrer KI-Modelle verwendet werden. Teil des Datensatzes ist nachweislich auch ein Bild des Fotografen Robert Kneschke, das dieser bei der Online-Fotoagentur Bigstock hochgeladen hat. Bigstock wiederum untersagt in seinen Nutzungsbedingungen das „downloading“ oder „scraping“ – also das Datensammeln – der Bilder durch automatisierte Programme.
Der Fotograf sah in der Nutzung seines Bildes durch LAION und die Missachtung des Nutzungsvorbehalts seine Rechte verletzt. Da es dazu bislang noch keine Urteile deutscher Gerichte gab, war die Entscheidung aus Hamburg sowohl von Kreativen als auch von KI-Tech-Unternehmen mit Spannung erwartet worden.
Im Ergebnis wies das LG Hamburg die Klage des Fotografen ab. Zur Begründung berief sich das LG Hamburg im Wesentlichen darauf, dass der Download des betreffenden Bildes durch LAION von der Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt sei. Die Regelung erlaubt das sogenannte Text und Data- Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. Genau das – so das LG Hamburg weiter – habe LAION als gemeinnütziger Verein mit dem Aufbau des Datensatzes LAION 5B auch getan.
Dass der Datensatz später für das Training von KI-Systemen genutzt werden könnte, ändere an dieser Beurteilung nichts, da der ursprüngliche Zweck der Datenerhebung im wissenschaftlichen Kontext lag. Der Argumentation des Fotografen, dass LAION ja auch mit privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Stability AI kooperiere und deshalb nicht als wissenschaftliche Forschungseinrichtung gewertet werden könne, folgte das Gericht nicht.
Auch der Nutzungsvorbehalt in den Nutzungsbedingungen von Bigstock ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Denn die spätere Nutzung des Datensatzes zum KI Training sei für den vorliegenden Fall nicht relevant und hätte daher durch das Gericht auch nicht entschieden werden müssen.
Trotzdem hat das Gericht auch zu diesem Punkt eine Einschätzung abgegeben. Nach § 44b UrhG ist beim automatisierten Text und Data Mining ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken nur dann wirksam, wenn er in „maschinenlesbarer Form“ erfolgt. Im vorliegenden Fall war der Nutzungsvorbehalt auf der Webseite von Bigstock aber nur in „natürlicher Sprache“ formuliert. Was „maschinenlesbare Form“ genau bedeutet, ist aber nach wie vor nicht abschließend geklärt. Und genau hier gibt das Urteil einen wichtigen Fingerzeig. Denn nach Meinung des Gerichts müsse an diesem Punkt der fortschreitenden Entwicklung von KI-Anwendungen Rechnung getragen werden, die ja zumindest heute schon in der Lage sind, in natürlicher Sprache geschriebene Textinhalte zu erfassen.
Fazit:
Für die Inhaber von Urheberrechten halten sich die Konsequenzen des Urteils in Grenzen. Denn das LG Hamburg hat lediglich festgestellt, dass das Handeln von LAION – also die Erstellung eines Datensatzes zu wissenschaftlichen Zwecken – von den Schranken des Urheberrechts gedeckt war.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das LG Hamburg die Nutzung des Datensatzes zum KI-Training durch Dritte, insbesondere gewerblich tätige Unternehmen.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Entscheidung des LG Hamburg noch nicht das letzte Wort zu dieser Sache ist. Denn nach dem derzeitigen Stand der Dinge ist davon auszugehen, dass Berufung eingelegt werden wird. Möglicherweise werden die hier relevanten Rechtsfragen auch dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.
Dr. Michael Heinrich