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LG Karlsruhe: Verstoß gegen Impressumspflicht und verschiedene andere Online-Wettbewerbsverstöße auf der Website von Starlink

LG Karlsruhe: Verstoß gegen Impressumspflicht und verschiedene andere Online-Wettbewerbsverstöße auf der Website von Starlink

LG Karlsruhe: Verstoß gegen Impressumspflicht und verschiedene andere Online-Wettbewerbsverstöße auf der Website von Starlink 150 150 Heinrich Partner

Das Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe) hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg festgestellt, dass die Website von Starlink zahlreiche Wettbewerbsverstöße enthält (u.a. Impressum, Bestellbutton, wesentliche Eigenschaften).

 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte das Unternehmen Starlink verklagt. Dieses betreibt ein Satellitennetzwerk, das Internetzugang via Satelliten in niedriger Umlaufbahn ermöglicht. Die Informationen zum Anbieter und zu wichtigen Vertragsdetails waren für Verbraucher aber nur schwer oder gar nicht auffindbar. Es fehlten eine Widerrufsbelehrung, eine deutlich beschriftete Bestellschaltfläche und eine sofort erreichbare Kündigungsmöglichkeit. All dies beanstandeten die Verbraucherschützer und bekamen Recht. Es lägen mehrere Verstöße gegen geltendes Verbraucherrecht vor:

 

  • Starlink habe wichtige Anbieterinformationen nur versteckt bereitgestellt. Verbraucher müssten solche Informationen aber leicht und sofort finden können.

 

  • Die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienste und Produkte seien vor der Bestellung nicht ausreichend dargestellt worden.

 

  • Die Bestell-Schaltfläche „Bestellung aufgeben“ erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. Dort müsse unmissverständlich stehen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen”.

 

  • Eine Widerrufsbelehrung habe vollständig gefehlt, was einen weiteren Rechtsverstoß darstelle.

 

  • Auch ein sofort auffindbarer Kündigungsbutton auf der Website fehlte. Der bloße Zugang über das Kundenkonto genüge nicht.

 

Dass Starlink seine Website inzwischen überarbeitet habe, ändere an der Rechtslage nichts. Die Gefahr erneuter Verstöße sei noch nicht ausgeräumt, da keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben worden sei.

Fazit:

 

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, in der Sache aber zweifellos richtig. Sie führt erneut vor Augen, wie wichtig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Online-Bereich ist.

 

Dr. Michael Heinrich