In einem Anfang Februar veröffentlichen Urteil hat das Landgericht München (LG München) entschieden, dass der Kündigungsbutton von Microsoft für Microsoft 365-Abos unzulässig ist. Nach Auffassung des LG München erschwert Microsoft die Online-Kündigung von Microsoft 365 unzulässig und verstößt damit gegen gesetzliche Vorgaben zur Kündigungs-Schaltfläche.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte Microsoft wegen der Kündigungsbedingungen für das kostenpflichtige Abonnement „Microsoft 365“.
Die Verbraucher konnten den Vertrag online abschließen, die Kündigung war jedoch nur über Umwege möglich. Konkret mussten die Verbraucher sich erst in ihr Microsoft-Konto einloggen und wurden dann über mehrere Schritte und Seiten zur eigentlichen Kündigungsfunktion geleitet. Zudem war die Seite nicht klar als “Kündigung” erkennbar.
Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur einfachen Kündigung von Online-Verträgen (sogenannter Kündigungsbutton).
Das LG München teilte diese Ansicht und verurteilte Microsoft, die Kündigungsmöglichkeiten auf seiner Website klarer und einfacher zugänglich zu machen.
Microsoft habe gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 312k BGB verstoßen. Diese Vorschrift verlange, dass bei Online-Verträgen eine Kündigung genauso einfach und leicht sein müsse wie der vorherige Vertragsschluss. Die Kündigung müsse ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Dies sei bei Microsoft nicht der Fall gewesen.
Die entsprechende Seite, auf der gekündigt werden könne, sei schwer zu finden und nicht als solche erkennbar gewesen. Die Verbraucher müssten sich erst umständlich anmelden, und der Weg zur Kündigung sei nicht unmittelbar und eindeutig gewesen.
Besonders kritisch sei die Gestaltung des Kündigungsbuttons. Der entsprechende Link sei unter vielen anderen Links auf der Website versteckt.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Die Entscheidung des LG München ist von Bedeutung für die Gestaltung von Kündigungsbuttons generell. Es lohnt sich nicht, hier zu experimentieren, Buttons zu verstecken oder unklar zu beschriften. Die gesetzlichen Vorgaben sind klar und eindeutig. Werden sie nicht eingehalten, drohen Abmahnungen und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen.
Dr. Michael Heinrich