In einem Beschluss vom 11.06.2024 hat der für den Bereich des Patentrechts zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass Künstliche Intelligenz (KI) kein Erfinder sein kann und Erfindungen immer von natürlichen Personen geschaffen werden müssen, auch wenn diese bei dem Schöpfungsprozess KI eingesetzt haben.
Hintergrund der Entscheidung war der Versuch eines Wissenschaftlers aus den USA, Stephen L. Thaler, unter anderem bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), eine von ihm bediente KI mit den Namen DABUS (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) als Erfinder eintragen zu lassen. Er reichte hierfür eine Patentanmeldung betreffend einen Behälter für Getränke oder Lebensmittel mit fraktalem Profil ein. Bei der Patentanmeldung war DABUS als Erfinder angegeben worden.
Das DPMA wies daraufhin die Eintragung als unzulässig zurück. Stephen L. Thaler legte dagegen Beschwerde ein und verfolgte seinen ursprünglichen Antrag weiter. Mit einem ersten Hilfsantrag wollte er erreichen, dass es keiner Erfinderbenennung bedürfe. Ein zweiter Hilfsantrag war darauf gerichtet, ihn selbst als Erfinder zu benennen, in der Beschreibung aber auszuführen, dass die Erfindung von DABUS geschaffen worden sei. Der dritte Hilfsantrag zielte schließlich darauf ab, ihn selbst als Erfinder zu benennen, wobei ergänzt werden sollte, dass die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst habe die Erfindung zu generieren.
Das Bundespatentgericht hatte als Vorinstanz den dritten Hilfsantrag für zulässig und begründet erachtet. Diese Entscheidung hat der BGH nunmehr für bestätigt.
Der BGH stellte im Einklang mit nahezu allen Ämtern und Gerichten weltweit zunächst fest, dass Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG immer nur eine natürliche Person sein kann. Ein maschinelles, aus Hard- und Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über eine KI verfügt. Entscheidend ist nach zutreffender Auffassung des BGH für die Stellung als Erfinder bei einer technischen Lehre, die mit Hilfe eines Systems der künstlichen Intelligenz aufgefunden wurde, ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Dies ist nach Auffassung des BGH auch unproblematisch, denn es gibt nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein KI-System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht.
Die hilfsweise beantragte Ergänzung zu Thalers Namen, dass bei der Erfindung KI in Anspruch genommen wurde, sei hingegen zulässig: Sie sei rechtlich nämlich irrelevant, so der BGH, und von der Erfinderbenennung ohne weiteres trennbar und könne für die Erfassung und Verarbeitung der Daten unbeachtet bleiben.
Fazit:
Die Klarstellung des BGH ist in der Sache richtig und uneingeschränkt zu begrüßen. Sie reiht sich ein, in eine Vielzahl von Entscheidungen der Ämter und Gerichte auf internationaler Ebene, insbesondere auch in den USA. Damit ist die Frage, ob eine KI Erfinder einer patentrechtlich schutzfähigen Erfindung sein kann, jedenfalls für Deutschland höchstrichterlich entschieden und geklärt.
Nichts anderes kann im Übrigen auch für den Bereich des Urheberrechts, also für KI generierte Texte, Bilder oder Videos gelten. Auch hier bedarf eines immer einer natürlichen Person als Urheber. Hierzu fehlt es allerdings noch an einer aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung.
Dr. Michael Heinrich