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Vertragswiderruf unkompliziert per Klick: Widerrufsbutton wird ab 19.06.2026 zur Pflicht

Vertragswiderruf unkompliziert per Klick: Widerrufsbutton wird ab 19.06.2026 zur Pflicht

Vertragswiderruf unkompliziert per Klick: Widerrufsbutton wird ab 19.06.2026 zur Pflicht 150 150 Heinrich Partner

Anfang Februar ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts verkündet worden. Mit dem Gesetz wird unter anderem der Widerrufsbutton für Online-Verträge im B2C-Bereich Pflicht. Die neue Regelung greift ab dem 19.06.2026.

 

Verbraucher haben es künftig einfacher, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen werden verpflichtet, den elektronischen Widerruf per Button zu ermöglichen. Mit dem Gesetz wird die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Außerdem soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Auskunftsrecht von Patientinnen und Patienten in das deutsche Recht umgesetzt werden.

 

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen im Gesetz vorgesehen:

 

  1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons

 

Unternehmen, die einen Vertragsschluss online anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der elektronischen Schaltfläche sollen Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Die neue Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten.

 

Statt die für einen Widerruf notwendigen Informationen erst mühsam zusammenzusuchen, E-Mails zu schreiben oder das Musterwiderrufsformular auszudrucken, soll der Widerruf per klar gekennzeichneter Schaltfläche direkt auf der Website oder der Seite des Online-Shops möglich sein. Folgende Gesichtspunkte sind zu beachten:

 

–      Wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?

 

Verpflichtend ist der Widerrufsbutton für alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr schließen. Eine Pflicht besteht für Sie, wenn das Unternehmen in seinem Online-Shop Waren an Verbraucher verkauft, digitale Dienstleistungen oder Inhalte wie z. B. E-Books, Online-Kurse oder Streaming anbietet, eine Plattform mit Abonnements bzw. regelmäßigen Leistungen betreibt (sofern hier ein Widerrufsrecht besteht) oder Finanzdienstleistungen wie Kredite, Versicherungen oder Geldanlageprodukte vermittelt.

 

–      Wann brauche ich keinen Widerrufsbutton?

 

Ein Widerrufsbutton ist nicht notwendig, wenn trotz Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht besteht, weil z. B. individuell angefertigte Waren angeboten werden (z. B. über einen Etsy-Shop), digitale Produkte verkauft werden, bei deren Download der Kunde zuvor aktiv auf sein Widerrufsrecht verzichtet (z. B. bei Software, Templates etc.). Im B2B-Bereich ist grundsätzlich kein Widerrufsbutton vorgesehen.

 

–      Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?

 

Der Widerrufsbutton muss online gut sichtbar platziert, eindeutig beschriftet und in einem zweistufigen Verfahren eingebunden werden – inklusive automatischer Eingangsbestätigung per E-Mail.

 

–      Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet sein?

 

Der Widerrufsbutton muss klar und eindeutig beschriftet sein – z. B. mit der Bezeichnung “Vertrag widerrufen”. Da abweichende Gestaltungen bei anderen Button-Lösungen wie dem Kündigungsbutton in der Vergangenheit von den Gerichten immer wieder verboten wurden, ist davon auszugehen, dass hier entsprechend entschieden wird. Es sollten hier also keine Experimente gemacht werden.

 

–      Wo muss der Button platziert werden?

 

Der Widerrufsbutton muss ständig vorhanden und leicht auffindbar sein. Er kann beispielsweise gut sichtbar und farblich hervorgehoben im Footer der Website eingefügt werden.

 

Auch ein Download sollte nicht erforderlich sein, um den Button zu erreichen. Grundsätzlich gilt: Den Verbrauchern sollte der Widerrufsbutton einfach und ohne Umwege zugänglich sein. Außerdem muss der Widerrufsbutton auf der Website während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein.

 

–      Was muss passieren, wenn man auf den Widerrufsbutton klickt?

 

Vorgegeben ist ein Zwei-Stufen-Verfahren: Klickt der Verbraucher auf den Widerrufsbutton, muss eine Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite erfolgen. Auf dieser muss Folgendes vorgesehen sein:

 

–        Identifikation des Vertrags: Klare Kennzeichnung des Vertrags, z. B. durch Eingabe von Bestellnummer, Auftragsnummer oder E-Mail (aber kein verpflichtender Login).

 

–        Bestätigen/Absenden des Widerrufs: Bestätigung des Widerrufs durch zweiten Button “Widerruf bestätigen”.

 

–        Eingangsbestätigung: Elektronische Eingangsbestätigung der Online-Widerrufserklärung (z. B. per E-Mail mit Datum und Uhrzeit).

 

Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang auch der Datenschutz. Die Verbraucher sollten nur Daten eingeben müssen, die für den Widerruf erforderlich sind (Name, Vertrags-ID, Kommunikationsmittel). Die Daten sollten DSGVO-konform erhoben und gespeichert werden.

 

–      Welche Herausforderungen kann es bei der Umsetzung geben?

 

Die Umsetzung des Widerrufsbuttons bringt voraussichtlich einige technische, rechtliche und gestalterische Herausforderungen mit sich. Wichtig ist Folgendes:

 

–        Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist: Das Gesetz sieht vor, dass der Button während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein muss. In der Praxis ist aber mitunter nur schwer erkennbar, ob einem konkreten Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht oder die Frist bereits abgelaufen ist.

 

–        Individuelle Widerrufsfristen: Technisch anspruchsvoll ist auch die Frage, ob die Widerrufsfunktion automatisch ausgeblendet werden muss, sobald die Frist für den jeweiligen Kunden abgelaufen ist. Für eine solche nutzerspezifische Anzeige müsste das Shop-System unter anderem folgende Informationen bereitstellen:

 

–        Handelt es sich bei dem Websitebesucher um einen Kunden (sonst besteht auch kein Widerrufsrecht)?

 

–        Wann hat der Kunde die Ware erhalten (d. h. ab wann beginnt die Widerrufsfrist beginnt)?

 

–        Gibt es regionale Feiertage, die die Widerrufsfrist verlängern?

 

–        Welchem Kunden ist welcher Vertrag zugeordnet?

 

–        Die technische Umsetzung muss stabil, barrierefrei und reibungslos funktionieren:

 

–        Der Button sollte gut sichtbar und im Layout hervorgehoben sein. Ein reiner Textlink ist nicht ausreichend.

 

–        Das Design der Website und die Nutzerführung dürfen durch den Widerrufsbutton nicht beeinträchtigt werden.

 

–        Der gesamte Prozess – vom Klick bis zur Empfangsbestätigung – muss fehlerfrei laufen.

 

–        Neben der technischen Implementierung müssen auch die rechtlichen Dokumente anpasst werden. Dies aber erst, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist:

 

–        Widerrufsbelehrung: Ergänzung um Hinweise zur neuen digitalen Widerrufsfunktion.

 

–        Widerrufsformular: Es sollten nur erforderliche Daten abgefragt werden. Auf die Abfrage eines Grundes für den Widerruf sollte verzichtet werden.

 

–        In der Datenschutzerklärung sollte erläutert werden, welche Daten im Widerrufsprozess erhoben werden, was mit diesen Daten passiert und wie lange sie gespeichert werden.

 

  1. Weitere Änderungen

 

Außerdem enthält das Gesetz weitere Änderungen, etwa zu Finanzdienstleistungen:

 

Unternehmen sollen Verträge über Finanzdienstleistungen und ihre Folgen gegenüber Verbrauchern künftig angemessen erläutern müssen, wenn der Vertrag im Fernabsatz, also beispielsweise im Internet oder am Telefon, abgeschlossen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen können. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.

 

Weiter soll das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht ist vorgesehen, dass ein Verbraucher einen Vertrag ohne jede Frist widerrufen kann, wenn ein Unternehmen vor Vertragsschluss seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Dies führt insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler nebensächlich war. Künftig soll ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ausgeschlossen sein (bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist das schon heute so). Ein Vertrag über Finanzdienstleistungen soll höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten.

 

Außerdem ist vorgesehen, dass kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr besteht. Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und zur Entlastung der Unternehmen beigetragen werden.

 

Schließlich ist eine Regelung zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vorgesehen, nach der Patienten einen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie aus ihrer Behandlungsakte haben. Zur besseren Unterscheidbarkeit von der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) wird die Bezeichnung „Patientenakte“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in „Behandlungsakte“ geändert.

 

Fazit:

 

Mit dem Widerrufsbutton erfolgt ein weiterer Schritt hin zur Stärkung der Verbraucherrechte im Online-Handel. Für Unternehmen und Shopbetreiber bringen die Änderungen Herausforderungen und rechtliche Risiken mit sich.

 

Ab dem 19.06.2026 müssen Sie den Widerrufsbutton bereitstellen, sofern Sie unter die Buttonpflicht fallen. Nutzen Sie die Zeit, um sich vorzubereiten. Bei rechtlichen Fragen zur Umsetzung stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

 

Dr. Michael Heinrich