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Amtsgericht München: Einwilligung in E-Mail-Werbung kann 4 Jahre nach Nichtnutzung unwirksam werden

Amtsgericht München: Einwilligung in E-Mail-Werbung kann 4 Jahre nach Nichtnutzung unwirksam werden

Amtsgericht München: Einwilligung in E-Mail-Werbung kann 4 Jahre nach Nichtnutzung unwirksam werden 150 150 Heinrich Partner

Die Zusendung von E-Mail-Werbung setzt grundsätzlich voraus, dass der Adressat im Vorfeld eine hierauf bezogene Einwilligung erteilt hat. Dadurch soll er davor geschützt werden, unerwünschter Werbung ausgesetzt zu werden. Wie weitreichend dieser Schutz tatsächlich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München. Es stellte klar, dass eine einmal erteilte Einwilligung nach Ablauf eines gewissen Zeitraums erlöschen kann. Dies kann dazu führen, dass die entsprechende E-Mail-Werbung unzulässig wird.

 

Im konkreten Fall wollte der Kläger das Unterlassen der weiteren Zusendung von Werbenewslettern durch den Beklagten bewirken. Der Kläger hatte in der Vergangenheit zwar seine Einwilligung zum Erhalt von Newslettern erteilt. Zwischen der letzten Zusendung (Ende 2017) und der aktuellen Zusendung (Ende 2021) hatte er aber keine weiteren Newsletter erhalten. Außerdem hatte der Kläger den bei der Beklagten eingerichteten Account in diesem Zeitraum auch nicht genutzt. Der Kläger ging daraufhin von der Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung aus, da zwischenzeitlich zu viel Zeit verstrichen war.

 

Im vorliegenden Fall stimmte das Amtsgericht München dem Kläger zu und nahm die Unwirksamkeit der Einwilligung an. Dies sei den konkreten Umständen des Einzelfalls geschuldet, weil keine Nutzung des Accounts bei dem Beklagten mehr erfolgt war und der Beklagte keine über einen Zeitraum von 4 Jahren keine Newsletter oder sonstige E-Mails mehr zugesandt habe.

 

Fazit:

 

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann eine länger nicht genutzte Einwilligung in den Versand von Newslettern oder anderen E-Mails unwirksam werden. Wenn eine Einwilligung vorliegt, sollte diese auch regelmäßig genutzt und E-Mails versandt werden.

 

Dr. Michael Heinrich