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Europäischer Gerichtshof: Hyperlink ausreichend für Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich

Europäischer Gerichtshof: Hyperlink ausreichend für Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich

Europäischer Gerichtshof: Hyperlink ausreichend für Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich 150 150 Heinrich Partner

Im B2B-Bereich ist für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) regelmäßig aus, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss auf die AGB hinweist, der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und den AGB nicht widerspricht.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass im B2B-Bereich eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme auch bestehe, wenn die AGB über einen Hyperlink auf eine Website zugänglich sind, auf der die AGB eingesehen und heruntergeladen werden können.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war es aufgrund von Änderungen der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Parteien bezüglich des Preises zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Die Käuferin beglich die Rechnungen nur noch teilweise und verklagte die Verkäuferin an ihrem Geschäftssitz. Daraufhin machte die Verkäuferin geltend, dass das Gericht an ihrem Sitz für den Rechtsstreit zuständig ist. Sie ging von der wirksamen Einbeziehung der Gerichtsstandklausel im Rahmen der AGB durch die Bereitstellung eines Hyperlinks aus. Diese Rechtsauffassung wurde durch den EuGH nun bestätigt.

 

Zunächst stelle der EuGH klar, dass es für die wirksame Einbeziehung der AGB erforderlich sei, dass im Text des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages deutlich auf die AGB hingewiesen werde. Im vorliegenden Fall stehe außer Frage, dass ein solcher deutlicher Hinweis erfolgt sei. Demzufolge sei zu prüfen, ob die AGB der Vertragspartei tatsächlich zugegangen seien. Gemäß des hier einschlägigen Art 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung erfolge die Übermittlung der betreffenden Informationen, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht würden. Die Anforderungen würden durch die Verwendung des Hyperlinks gewahrt, wenn ein solcher Link funktioniere und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden könne.

 

Daran anknüpfend stellte der Gerichtshof klar, dass es für die Geltung der AGB keiner gesonderten Zustimmung mittels Checkbox bedürfe. Außerdem sei unerheblich, dass sich beim Aufrufen der angegebenen Webseite die AGB nicht automatisch öffneten, sondern diese erst durch einen weiteren Klick aufgerufen werden könnten. Jedenfalls sei der Partei das Aufrufen der AGB vor Unterzeichnung des Vertrages möglich gewesen. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ seien. Denn die bloße Möglichkeit, vor Vertragsabschluss die AGB zu speichern und auszudrucken, reiche aus, um den Formerfordernissen gerecht zu werden.

 

Fazit:

 

Das Urteil des EuGH enthält wichtige Anhaltpunkte für den Einsatz von AGB im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr im B2B-Bereich. Es reicht neben einem deutlichen Hinweis auf bestehende AGB im Vertragstext aus, dass zur Einbeziehung ein funktionierender Link auf die AGB platziert wird. Daneben ist jedoch weiterhin erforderlich, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wird, bei Vertragsschluss die AGB in wiedergabefähiger Form speichern zu können. Dies setzt regelmäßig die Abrufbarkeit in einem kostenfreien Standardformat wie etwa als PDF Datei voraus.

 

Dr. Michael Heinrich