• Telefon: +49 69 94515630-0

BGH: Die Benutzung einer Domain kann markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen

BGH: Die Benutzung einer Domain kann markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen

BGH: Die Benutzung einer Domain kann markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen 150 150 Heinrich Partner

In einem Beschluss vom Juni dieses Jahres hat der BGH zu Recht klargestllt, dass die Benutzung eines Namens als Domain-Name markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen kann, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, eine Stiftung, kennzeichenrechtliche Ansprüche unter anderem aus einer Internet Domain cusanus.de geltend gemacht. Dies gegenüber verschiedenen Nutzungen der Bezeichnung “cusanus” in Alleinstellung und in Verbindung mit weiteren Zeichenbestandteilen.

 

Das OLG Koblenz hatte die Ansprüche zurückgewiesen, dabei aber übersehen, dass auch die Nutzung eines Domain-Namens kennzeichenrechtliche Ansprüche begründen kann, wenn die Domain unterscheidungskräftig ist und der Verkehr darin einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft erkennen kann.

 

Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass die Vorinstanz verkannt habe, dass ein solcher Umstand sich auch aus der Nutzung als Domain ergeben kann. Zu Recht stellte der BGH fest, dass „in der Benutzung eines Domainnamens eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags zur Domain (…) der Klägerin zu dem Schluss gekommen wäre, auch (…) in Alleinstellung diene als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche Annahme auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG geführt hätte.”

 

Richtigerweise hat der BGH den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend und bekräftigt nochmals die ständige Rechtsprechung, dass auch aus Domains Kennzeichenrechte entstehen können. Grundsätzlich ist es aber immer besser, sich nicht darauf zu verlassen, sondern einen sachgerechten markenrechtlichen Schutz zu erwirken.

 

Dr. Michael Heinrich