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Oberlandesgericht Köln: Buttons im Cookie-Banner zur Zustimmung oder Ablehnung müssen gleichwertig ausgestaltet sein

Oberlandesgericht Köln: Buttons im Cookie-Banner zur Zustimmung oder Ablehnung müssen gleichwertig ausgestaltet sein

Oberlandesgericht Köln: Buttons im Cookie-Banner zur Zustimmung oder Ablehnung müssen gleichwertig ausgestaltet sein 150 150 Heinrich Partner

In einer Mitte Februar veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) bekräftigt, dass Buttons in einem Cookie-Banner zur Zustimmung und Ablehnung müssen so ausgestaltet sein müssen, dass sie gleichwertig sind.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um die inhaltliche Ausgestaltung des Cookie-Banners auf WetterOnline. Die Banner waren so gestaltet, dass auf der Startseite zwei Buttons erschienen, nämlich ein Button AKZEPTIEREN und ein Banner EINSTELLUNGEN. Drückte der Nutzer den Button “AKZETIEREN ”, hatte er der Vorauswahl zugestimmt. Eine Ablehnung konnte er nur in der Weise ausdrücken, in dem den Button “EINSTELLUNGEN ” auswählte und dann auf dieser 2. Ebene jeweils die einzelnen Regler für unterschiedliche Rubriken aktivierte/deaktivierte. Außerdem war auf der Startseite auch noch ein Button rechts oben mit der Beschriftung “AKZEPTIEREN und SCHLIESSEN” platziert. Das OLG Köln stufte die gesamte Ausgestaltung des Cookies-Banners zu Recht als wettbewerbswidrig ein.

 

Denn für eine wirksame Einwilligung müsse das Cookie-Banner so ausgestaltet sein, dass beide Möglichkeiten, Zustimmung und Ablehnung, gleichwertig ausgestaltet seien: Wörtlich führt das OLG Köln aus: “Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner (…) wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er (…) zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO angesehen werden kann. Die erste Ebene enthält überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button „Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“.
Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, erschließt sich dem Durchschnittsnutzer aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann. Die Beklagte hat in erster Instanz selbst wiederholt ausgeführt, dass für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit gegeben sein müsse. Dies ist indes bei der hier aufgezeigten Gestaltung der Cookie-Banner gerade nicht der Fall.”

 

Ebenso verboten ist nach Auffassung des OLG Köln der Button “AKZEPTIEREN und SCHLIESSEN X”. Denn dieser verletzt die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit. Hierzu führt das OLG Köln richtigerweise aus: “Die Gestaltung der Cookie-Banner mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit. Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend, noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.”

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des OLG Köln ist sowohl in Bezug auf das Ergebnis als auch die Begründung zutreffend. Die Buttons zur Zustimmung oder Ablehnung von Cookies müssen gleichwertig und transparent gestaltet werden. Prüfen Sie daher die Gestaltung der Buttons auf Ihrer Website. Unserer Erfahrung nach ist es nicht sinnvoll, wegen einer rechtswidrigen Gestaltung Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu riskieren.

 

Dr. Michael Heinrich