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Schluss mit „Greenwashing“ – Neue Regeln zur Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen ab dem 27.09.2026

Schluss mit „Greenwashing“ – Neue Regeln zur Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen ab dem 27.09.2026

Schluss mit „Greenwashing“ – Neue Regeln zur Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen ab dem 27.09.2026 150 150 Heinrich Partner

Ab dem 27.09.2026 gelten verschärfte Regeln gegen Greenwashing. Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „biobasiert“ oder „klimaneutral“ sind im B2C-Bereich künftig verboten, wenn sie nicht auf einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen. Außerdem dürfen nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die auf einem offiziellen Zertifizierungssystem oder einer staatlichen Regelung basieren.

 

Hintergrund: Die „Empowering Consumers“-Richtlinie (EmpCo)



Die Europäische Union hatte mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) den Kampf gegen irreführende Umweltwerbung intensiviert. Ziel war es, Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und ihnen verlässliche Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen zu geben.

 

Deutschland hat diese Vorgabe mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die Regelungen treten ganz überwiegend am 27.09.2026 in Kraft.

 

Was ändert sich konkret?



Die neuen Regelungen betreffen vor allem die Kommunikation gegenüber Verbrauchern (B2C). Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

 

Verbot pauschaler Umweltaussagen

 

Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „biologisch abbaubar“, „ökologisch“ oder „grün“ sind künftig unzulässig, wenn sie nicht spezifiziert werden oder auf einer anerkannten Umweltleistung basieren. Ausnahmen gelten nur für die Begriffe „ökologisch“ und „biologisch“. Diese dürfen weiterhin verwendet werden, sofern die strengen Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfüllt sind.

 

Allgemeine Aussagen sind nur zulässig, wenn sie auf einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen, wie etwa dem EU-Umweltzeichen oder dem Blauen Engel (ISO 14024 Typ I). Unternehmen dürfen ein Produkt nicht als insgesamt umweltfreundlich darstellen, wenn sich die Umweltvorteile nur auf einen bestimmten Teil des Produkts beziehen. Die Aussage muss sich also konkret auf die tatsächlich umweltfreundliche Eigenschaft beziehen.

 

Eigenschaften, die gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderer Umweltvorteil beworben werden. Unternehmen dürfen beispielsweise nicht mit etwas werben, das ohnehin jedes Produkt dieser Art erfüllen muss.

 

Strenge Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel

 

Um Produkte nachhaltiger wirken zu lassen, haben viele Unternehmen in der Vergangenheit eigene, oft intransparente Nachhaltigkeitssiegel kreiert. Diese Praxis der „Selbstzertifizierung“ wird nun durch die UWG-Reform konsequent unterbunden:

 

Zulässig sind nur noch Siegel, die auf einem „offiziellen Zertifizierungssystem“ beruhen oder von „staatlichen Stellen“ festgesetzt wurden. Reine „Selbstzertifizierungen“ durch das Unternehmen selbst sind im Bereich Umwelt und Soziales künftig nicht mehr gestattet.

 

Verbot von Kompensations-Werbung

 

Werbung mit Aussagen, ein Produkt sei aufgrund von „Emissionsausgleichssystemen“ „klimaneutral“, „klimafreundlich“ oder habe eine „positive Klimabilanz“, wird explizit verboten, wenn diese lediglich auf Emissionsausgleichssystemen beruhen. Nur wer tatsächlich Emissionen senkt, darf künftig mit Fortschritten werben.

 

Regelungen zu Haltbarkeit und Reparatur

 

Aussagen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit eines Produkts müssen wahr und nachweisbar sein. Unternehmen dürfen also nicht behaupten, ein Produkt sei besonders langlebig oder einfach zu reparieren, wenn das tatsächlich nicht der Fall ist. Irreführende Angaben oder das Verschweigen wichtiger Informationen werden verboten.

 

Informationen

 

Außerdem wird der Verbraucherschutz durch transparente Informationen vor dem Kauf gestärkt, die die Einschätzung zur langfristigen Nutzung der Verbraucher eines Produkts gewährleisten soll. Dies betrifft die Informationen darüber, wie lange Software-Updates verfügbar sind, ob und wie ein Produkt repariert werden kann, welche Ersatzteile erhältlich sind und welche Garantien bestehen.

 

Fazit:

 

Aus unserer Sicht bringen die neuen Regelungen mehr Nachteile als Vorteile. Sie führen letztlich dazu, dass umweltbezogene Werbung nicht oder nur noch sehr eingeschränkt möglich ist. außerdem wird der Bürokratieaufwand deutlich erhöht.

 

Dennoch müssen die neuen Regelungen beachtet werden. Prüfen Sie ihre Werbung und Produktverpackungen auf relevante Umweltaussagen und ändern Sie diese ab.

 

Dr. Michael Heinrich