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Apple unterliegt im Markenstreit um Slogan “THINK DIFFERENT”

Apple unterliegt im Markenstreit um Slogan “THINK DIFFERENT”

Apple unterliegt im Markenstreit um Slogan “THINK DIFFERENT” 150 150 Heinrich Partner

Apple hat im Streit um den Slogan “THINK DIFFERENT” vor dem Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union eine Nie­der­la­ge er­lit­ten. Die Klage des Tech­no­lo­gie­kon­zerns gegen meh­re­re Ent­schei­dun­gen des Amtes der Eu­ro­päi­schen Union für geis­ti­ges Ei­gen­tum (EUIPO), das Wort­zei­chen auf An­trag des Uh­ren­her­stel­lers Swatch für ver­fal­len zu er­klä­ren, blieb er­folg­los. Apple habe eine ernst­haf­te Be­nut­zung der Mar­ken nicht aus­rei­chend dar­le­gen kön­nen, so die Be­grün­dung.

 

Hintergrund der Entscheidung ist folgender: In den Jahren 1997, 1998 und 2005 hatte Apple das Wortzeichen “Think different” als Marke in der Europäischen Union eintragen lassen. Im Jahr 2016 hatte der Uhrenhersteller Swatch beim EUIPO den Verfall der angegriffenen Marken beantragt. Diese seien innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Im August 2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die Zeichen ab dem 14.10.2016 (Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung) für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen diese Entscheidungen blieben erfolglos.

 

Mit dem jetzt ergangenen Urteil in den drei Rechtssachen hat das EuG die Klagen von Apple abgewiesen. Apple hätte vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung dieser Marken in den fünf Jahren vor dem 14.10.2016, also vom 14.10.2011 bis zum 13.10.2016, nachweisen müssen. Die Rüge des US-Konzern, dass die Beschwerdekammer des EUIPO bei der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe, überzeugte das EuG nicht. Apple hatte die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer bestritten, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen Marken abgebildet seien, leicht übersähen.

 

Darüber hinaus wies das EuG die Rüge von Apple zurück, wonach die Beschwerdekammer die in der Zeugenerklärung vom 23.03.2017 vorgetragenen Verkaufszahlen der iMac Computer in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2015 enthielten nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der iMac Computer, sie würden aber keine näheren Angaben zu den Verkaufszahlen der iMac Computer in der Europäischen Union liefern.

 

Ferner rügte Apple erfolglos die Annahme der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Das Gericht stellte hierzu fest, dass dieses Vorbringen auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidungen beruhe, und stellte klar, dass die Beschwerdekammer dem Ausdruck “Think different” nicht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen, sondern ihm vielmehr eine eher schwache Unterscheidungskraft zugesprochen habe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft seien entgegen dem Vorbringen von Apple auch nicht durch ein Bündel von Beweisen zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung widerlegt. Es treffe zwar zu, dass zu den dem EUIPO vorgelegten Beweisen zahlreiche Presseartikel gehören, die auf den Erfolg der Werbekampagne “Think different” bei ihrer Einführung im Jahr 1997 verweisen, diese Artikel würden allerdings aus einer Zeit stammen, die mehr als zehn Jahre vor dem für die Benutzung hier relevanten Zeitraum liegt.

 

Fazit:

 

Angriffe auf Marken aufgrund ihres Verfalls wegen Nichtbenutzung sind scharfe Schwerter. Für die Antragsteller sind sie kostengünstig, für die Markeninhaber hingegen mit erheblichem Beibringungsaufwand und Kosten verbunden. Denn der Markeninhaber muss nachweisen, dass die angegriffene Marke rechtserhaltend benutzt wurde in den letzten fünf Jahren. Dadurch entsteht bei den Markeninhabern ein erheblicher Druck.

 

Die Entscheidungen des EuG in Sachen Apple und ‘THINK DIFFERENT’ zeigen, wie schwierig es auch internationalen Konzernen fällt, hinreichende Beweise beizubringen, dass sie ihre IP-Assets auch tatsächlich genutzt haben.

 

Zu einem guten IP-Assetmanagement gehören nicht nur der Aufbau und die sorgsame Verwaltung von Markenportfolien. Vielmehr sollten Unternehmen immer auch Maßnahmen sicherstellen, die die Benutzung der Marke dokumentieren.

 

Dr. Michael Heinrich