• Telefon: +49 69 94515630-0

Kündigungsbutton bei Online-Vertragsabschlüssen seit dem 01.07.2022 Pflicht

Kündigungsbutton bei Online-Vertragsabschlüssen seit dem 01.07.2022 Pflicht

Kündigungsbutton bei Online-Vertragsabschlüssen seit dem 01.07.2022 Pflicht 150 150 Heinrich Partner

Seit dem 01.07.2022 sieht das Bürgerliche Gesetzbuch mit § 312k eine neue Regelung zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vor. In diesem Zusammenhang ist vor allem folgendes zu beachten:

 

Es kommt nicht darauf an, dass der zu kündigende Vertrag tatsächlich auf der Website im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde – entscheidend ist allein, dass es Verbrauchern ermöglicht wird, einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Bei diesem Vertrag muss es sich um ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis handeln – um einen Vertrag, der die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat. Die Regelung gilt jedoch nicht bei Verträgen, für die gesetzlich eine strengere Formvorschrift als die Textform gilt, und auch Websites in Bezug auf Finanzdienstleistungen oder Verträge über Finanzdienstleistungen sind ausgenommen. Umgesetzt werden muss die Regelung gegebenenfalls auch durch Vermittlungsportale. Verbraucher sollen auf diesem Weg außerdem auch Verträge kündigen können, die vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung zustande gekommen sind – der Kündigungsbutton ist also nicht nur Neuverträgen vorbehalten.

 

Der Kündigungsbutton selbst muss so eingerichtet werden, dass er prominent und eindeutig bezeichnet für einen Mausklick zur Kündigung sichtbar ist.

 

Betätigt der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche, muss er unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geleitet werden. Auf dieser Bestätigungsseite muss der Verbraucher zu den folgenden Angaben aufgefordert werden:

 

  • Angaben zur Art der Kündigung und im Fall einer außerordentlichen Kündigung Angaben zum Kündigungsgrund
  • Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Verbrauchers
  • Angaben zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrages
  • Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
  • Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher

 

Schließlich muss dem Verbraucher eine Speichermöglichkeit zur Verfügung gestellt und eine Kündigungsbestätigung übersandt werden.

 

Das Kündigungsverfahren, für das betroffene Unternehmer die technischen Vorkehrungen treffen müssen, unterteilt sich somit also in folgende Elemente

 

  • Kündigungsschaltfläche
  • Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche
  • Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Fazit:

 

Wird das Kündigungsverfahren nicht in dieser Form bereitgestellt, führt dies dazu, dass der Verbraucher jederzeit fristlos kündigen kann. Darüber hinaus können Verstöße über Abmahnungen und die gerichtliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber und Verbände geahndet werden.

 

Dr. Michael Heinrich