• Telefon: +49 69 94515630-0

BGH „Tina Turner“: Die Werbung für eine „Tribute-Show“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt

BGH „Tina Turner“: Die Werbung für eine „Tribute-Show“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt

BGH „Tina Turner“: Die Werbung für eine „Tribute-Show“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt 150 150 Heinrich Partner

Mit einem Urteil von Ende Februar 2022 hat der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen für eine Show, in der die Lieder der bekannten Sängerin Tina Turner nachgesungen werden, mit dem Namen der Sängerin und der Abbildung einer in der Show auftretenden Doppelgängerin geworben werden darf.

Die unter dem Künstlernamen Tina Turner auftretende Klägerin ist eine bekannte Sängerin. Die Beklagte ist die Produzentin einer Show, in der eine andere Sängerin auftritt und die größten Hits der Klägerin präsentiert. Die Beklagte warb mit Plakaten, auf denen diese Sängerin abgebildet und die Show mit den Worten „SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY“ angekündigt wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen der Sängerin und ihr sowie des genannten Texts davon ausgehe, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Die Klägerin hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stünden keine Unterlassungsansprüche zu. Der BGH hat nunmehr die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person – beispielsweise einen Schauspieler – dargestellt, liegt grundsätzlich ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.

Dieser Eingriff ist nach Auffassung des BGH allerdings von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show würde nur dann vorliegen, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Plakate würden keine ausdrückliche Aussage darüber enthalten und seien auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig.

Fazit:

Auch wenn der BGH im vorliegenden Fall die Gestaltung des Plakats als noch zulässig angesehen hat, besteht bei Anlehnungen an bekannte Persönlichkeiten in der Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen immer die Gefahr, dass die Rechteinhaber gegen eine solche Anlehnung vorgehen. Wir empfehlen daher dringend, in derartigen Fällen vorab eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen.

Dr. Michael Heinrich