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OLG Bremen zum Thema Greenwashing: Werbung mit umweltbezogenen Angaben wie „nachhaltig“ führt zu erhöhten Aufklärungspflichten und ist bei fehlender Beachtung wettbewerbswidrig

OLG Bremen zum Thema Greenwashing: Werbung mit umweltbezogenen Angaben wie „nachhaltig“ führt zu erhöhten Aufklärungspflichten und ist bei fehlender Beachtung wettbewerbswidrig

OLG Bremen zum Thema Greenwashing: Werbung mit umweltbezogenen Angaben wie „nachhaltig“ führt zu erhöhten Aufklärungspflichten und ist bei fehlender Beachtung wettbewerbswidrig 150 150 Heinrich Partner

Die Bedeutung von Aspekten des Umwelt- und Klimaschutzes rückt auch in der Werbung zunehmend in den Fokus. Den Kunden wird immer wichtiger, dass Unternehmen umweltverträglich handeln und ihre Produkte unter Berücksichtigung von Aspekten des Umwelt- und Naturschutzes herstellen. Vor diesem Hintergrund gibt es aktuell kaum noch ein Produkt, das nicht als in irgendeiner Form als „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „resourcenfreundlich“ beworben wird. Oftmals ist in diesen Fällen allerdings der Wunsch der Vater des Gedankens und Werbung nicht von der Realität gedeckt. Regelmäßig werden die Schlagworte in der Werbung auch nicht näher erläutert.

 

Dies hat das OLG Bremen in einer soeben veröffentlichen Entscheidung (Az.: 2 U 103/22) zum Anlass genommen, einem derartigen Vorgehen klare Grenzen aufzuzeigen und die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an eine solche Werbung zu präzisieren.

 

In dem der Entscheidung des OLG Bremen zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hersteller verschiedener Teesorten in der Lebensmittelzeitung damit geworben, dass seine Teesorten erstens „nachhaltig“ und zweitens „resourcenfreundlich“ seien und drittens auch „kurze Lieferwege“ eingehalten würden. Mit diesen Aussagen wurde geworben, ohne dass diese in der Werbung näher erläutert wurden. Auch in dem von einem Wettbewerbsverband angestrengten Rechtsstreit war der Hersteller offenbar nicht in der Lage, die Aussagen ausreichend mit Tatsachen zu belegen.

 

Das OLG Bremen hat den Rechtsstreit zum Anlass genommen, die Anforderungen an eine derartige umweltbezogene Werbung zu präzisieren und dabei in Anlehnung an die Anforderungen für gesundheitsbezogene Werbung hohe Maßstäbe angesetzt.

 

Das OLG Bremen hat zunächst ausgeführt, dass umweltbezogene Angaben selbstverständlich grundsätzlich zulässig seine. Allerdings besteht nach Auffassung des Gerichts in diesem Bereich – ähnlich wie bei der gesundheitsbezogenen Werbung – ein erhöhter Aufklärungsbedarf. Es seien daher besonders strenge Maßstäbe anzusetzen. Mit der Anerkennung der Umwelt als eines besonders schutzbedürftigen Gutes habe sich in den vergangenen Jahren ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, was dazu geführt habe, dass die Kunden vielfach Waren und Leistungen bevorzugen würden, bei denen auf eine besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen werde. Die Irreführungsgefahr sei daher in diesem Bereich besonders groß. Hinzu komme, dass kaum ein Produkt insgesamt und in jeder Beziehung umweltschonend sei, sondern dies oftmals nur für einzelne Teilaspekte gelte. Vor diesem Hintergrund bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung und den Inhalt der Werbeaussagen.

 

Weil die Beklagte den Begriff „nachhaltig“ nicht weiter erläutert habe, sei diese Bewerbung irreführend. Dies schon deshalb, weil die Werbung nicht erkennen lasse, warum und in welcher Weise das beworbene Produkt besonders nachhaltig sein solle.

 

Entsprechendes soll auch für den nicht weiter erläuterten Begriff „resourcenfreundlich“ gelten. Ohne eine weitere Erläuterung sei der Begriff ebenso unscharf und unklar wie der Begriff der „Nachhaltigkeit“, so dass auch insofern eine Irreführung vorliege.

 

Die Bewerbung mit dem Hinweis „kurze Lieferwege“ beurteilte das Gericht ebenfalls als irreführend und damit als wettbewerbswidrig, weil die bei der so beworbenen Teesorte verwendete Pfefferminze zwar in Deutschland hergestellt worden sei, dies aber nicht für die ebenfalls verwendete Nanaminze gelte, die aus Afrika stamme. Hierüber sei nicht aufgeklärt worden, so dass auch hier ein falscher Eindruck erzeugt werde.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des OG Bremen ist für umweltbezogene Werbung von erheblicher Bedeutung. Sie präzisiert die Anforderungen an die Aufklärung der Kunden und setzt hier in Anlehnung an die Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung sehr hohe Maßstäbe an. Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass mit umweltbezogenen Angaben ohne weitere Erläuterungen nur noch in sehr eingeschränktem Umfang rechtskonform geworben werden kann.

 

Wir empfehlen dringend, aktuelle umweltbezogene Werbung im Hinblick auf die Entscheidung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen und bei neuen Werbemaßnahmen die hohen Maßstäbe des OLG Bremen zu berücksichtigen.

 

Dr. Michael Heinrich