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OLG Frankfurt: Benutzung der Herstellermarke nach Kündigung des Vertragshändlervertrages weitgehend unzulässig

OLG Frankfurt: Benutzung der Herstellermarke nach Kündigung des Vertragshändlervertrages weitgehend unzulässig

OLG Frankfurt: Benutzung der Herstellermarke nach Kündigung des Vertragshändlervertrages weitgehend unzulässig 150 150 Heinrich Partner

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) die weitere Nutzung der Marke des Herstellers durch einen Vertragshändler nach Beendigung des Vertragshändlervertrages zu Recht weitgehend untersagt. Wie das OLG Frankfurt betont, ist die Benutzung einer fremden Marke nur zulässig, wenn sie praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Beklagte von 1997 bis 2017 autorisierte Vertragshändlerin für Motorräder der Marke Harley-Davidson und firmierte als „Harley-Davidson Vertretung Stadt1“. Nach Vertragsbeendigung war die Beklagte eigentlich verpflichtet, die Benutzung der Harley Davidson Marken einzustellen. Tatsächlich verwendete sie die Marke jedoch zunächst unverändert weiter und wurde dafür von der Markeninhaberin abgemahnt. Daraufhin vermerkte die Beklagte auf ihrer Webseite, dass sie von 1997 bis 2017 Vertragshändlerin von Harley-Davidson war und firmierte um in „Y GmbH (ehemals Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH)“. Unter dieser Firma verkaufte sie weiterhin gebrauchte Harley-Davidson Motorräder und bot weitere Leistungen an. Die Markeninhaberin mahnte sie daraufhin erneut ab und klagte gegen die Weiterbenutzung der Harley-Davidson Marken durch die Beklagte.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtete.

Im Ergebnis bejahte das OLG Frankfurt eine rechtsverletzende markenmäßige Benutzung der Harley-Davidson Marken durch die Beklagte. Auch die Unternehmensbezeichnung „Y GmbH (ehemals Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH)“ stellt eine unzulässige Markenbenutzung dar, da der Klammerzusatz die Identität der „Y-GmbH“ erläutert.

Die Markennutzung ist auch nicht durch Art. 14 Abs. 1 lit. c Unionsmarkenverordnung gerechtfertigt. Diese Regelung lässt eine Nutzung von Marken Dritter nur zu, wenn die Nutzung zu Zwecken der Identifizierung oder als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, zum Beispiel als Zubehör oder Ersatzteil zwingend erforderlich ist. Unter diese Ausnahme fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs etwa eine Benutzung der Marke als Hinweis darauf, dass der Werbende auf den Verkauf von Waren mit dieser Marke spezialisiert ist oder solche Waren instand setzt oder wartet. Die Beklagte handelte hier zwar noch mit gebrauchten Motorrädern der Klagemarke. Allerdings muss die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Information zu liefern. Die Beklagte war im vorliegenden Fall jedoch nicht davon abhängig, auf ihre Eigenschaft als Nachfolgegesellschaft der Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH hinzuweisen, um die Öffentlichkeit auf ihre Spezialisierung aufmerksam zu machen.

Fazit:

Die Auffassung des OLG Frankfurt zur Verwendung fremder Marken durch Vertragshändler ist in der Sache richtig und stärkt die Position von Markeninhabern. Die Rechtsprechungslinien zur beschreibenden und zulässigen Verwendung von Drittmarken bleiben weiterhin sehr restriktiv, sodass bei einer Einbindung von Drittmarken große Vorsicht geboten ist.

Dr. Michael Heinrich